Aufteilung der Steuerschuld bei Ehegatten –

wann sie relevant wird und wie die Haftung begrenzt werden kann

Die Aufteilung der Steuerschuld spielt dann eine Rolle, wenn Ehegatten eine gemeinsame Einkommensteuer schulden und diese nicht ohne Weiteres begleichen können.

Eine solche gemeinsame Steuerschuld entsteht nicht durch die Ehe selbst, sondern durch die Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung. Erst wenn eine gemeinsame Steuer festgesetzt ist und Zahlungsschwierigkeiten auftreten, stellt sich die Frage, ob und wie diese Steuerschuld zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden kann.

Inhaltsverzeichnis

Wann stellt sich die Frage der Aufteilung der Steuerschuld?

Die Frage der Aufteilung der Steuerschuld stellt sich nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn Ehegatten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Wurde eine getrennte Veranlagung durchgeführt, ist die Lage eindeutig:
Jeder Ehepartner erhält einen eigenen Steuerbescheid und haftet ausschließlich für seine eigene Steuer. Eine Haftung für die Steuerschulden des anderen Ehepartners entsteht nicht.

Erst bei der Zusammenveranlagung wird eine einheitliche Einkommensteuer festgesetzt, für die beide Ehepartner als Gesamtschuldner haften.

Ohne Zusammenveranlagung gibt es daher keine gemeinsame Steuerschuld – und folglich auch nichts aufzuteilen.

Warum wird in der Praxis so häufig zusammen veranlagt?

Die Zusammenveranlagung ist für die meisten Ehegatten die steuerlich günstigere Lösung.

Der Splittingtarif wirkt erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung und führt bei unterschiedlich hohen Einkommen häufig zu niedrigeren Steuerbeträgen oder zu Erstattungen.

Die Wahl der Steuerklasse spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle.
Ob Steuerklasse III/V oder IV/IV gewählt wird, betrifft lediglich den laufenden Lohnsteuerabzug während des Jahres. Die eigentliche Entscheidung fällt erst mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung.

Die Steuererklärung wird häufig gemeinsam abgegeben, weil sie in vielen Fällen zu einer geringeren Nachzahlung oder zu einer Steuererstattung führt. Dieser Vorteil wird heute bereits im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung rechnerisch aufgezeigt und regelmäßig übernommen.

Die rechtlichen Folgen der Zusammenveranlagung

Mit der Zusammenveranlagung entsteht eine einheitliche Einkommensteuerschuld, für die beide Ehepartner gesamtschuldnerisch haften.
Das Finanzamt kann frei entscheiden, welchen Ehepartner es in Anspruch nimmt.

Besonders problematisch wird diese Haftung, wenn ein Ehepartner selbstständig oder unternehmerisch tätig ist und es infolge fehlender oder verspäteter Erklärungen zu Steuerschätzungen kommt, wirtschaftliche Schwierigkeiten bis hin zur Insolvenz eintreten oder es zu einer Trennung oder Scheidung kommt, während Steuerbescheide aus der Zeit der Ehe weiterhin bestehen. Interne Absprachen zwischen Ehegatten sind für das Finanzamt dabei ohne Bedeutung.

Wie kann erreicht werden, dass jeder Ehepartner nur für seine eigenen Steuerschulden haftet?

Damit eine gemeinsame Steuerschuld getrennt werden kann, muss ein Steuerbescheid ergangen sein und die festgesetzte Steuerschuld darf noch nicht vollständig beglichen sein. Erst mit der Festsetzung der Steuer entsteht eine konkrete Steuerschuld, die aufgeteilt werden kann. Ein Aufteilungsantrag im Voraus ist daher rechtlich nicht möglich.

Ist die Steuerschuld bereits vollständig bezahlt oder erledigt, besteht keine offene Forderung mehr, die aufgeteilt werden könnte.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Aufteilung der Steuerschuld. Das Finanzamt ist in diesem Fall verpflichtet, die Aufteilung vorzunehmen; ein Ermessen besteht nicht.

Nach erfolgter Aufteilung darf das Finanzamt jeden Ehepartner nur noch in Höhe seines anteiligen Steuerbetrags in Anspruch nehmen.

Ein Musterantrag zur Aufteilung der Steuerschuld kann im Lexikon heruntergeladen werden:

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