Ein Auto gehört grundsätzlich zur Insolvenzmasse. Es kann jedoch behalten werden, wenn es für den Weg zur Arbeit oder die Berufsausübung notwendig ist. Bei Unternehmen oder Selbstständigen in der Regelinsolvenz hängt dies davon ab, ob das Fahrzeug für den Geschäftsbetrieb erforderlich ist oder im Rahmen einer Eigenverwaltung fortgeführt wird.
Ein P-Konto schützt einen monatlichen Grundfreibetrag vor einer Zwangsvollstreckung. Dadurch bleibt dem Schuldner Geld für den Lebensunterhalt. Das P-Konto ist vor allem für Privatpersonen relevant; bei Firmenkonten greift dieser Schutz nicht, hier regelt der Insolvenzverwalter (oder ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter) den Zugriff auf die Konten.
Die Versagung droht, wenn der Schuldner seine Mitwirkungspflichten verletzt, falsche Angaben im Vermögensverzeichnis macht oder eine Gläubigerbenachteiligung begeht. Auch neue, mutwillige Schulden während des Verfahrens sind ein Risiko.
Die Versagung droht, wenn der Schuldner seine Mitwirkungspflichten verletzt, falsche Angaben im Vermögensverzeichnis macht oder eine Gläubigerbenachteiligung begeht. Auch neue, mutwillige Schulden während des Verfahrens sind ein Risiko.
Bestimmte Forderungen fallen nicht unter die Restschuldbefreiung. Dazu gehören Geldstrafen, Bußgelder sowie Schulden aus „vorsätzlich unerlaubter Handlung“ (z. B. Schadenersatz nach Betrug). Auch Schulden aus Insolvenzstraftaten bleiben bestehen.
Dies ist die notwendige Vorstufe zum Eigenantrag bei der Verbraucherinsolvenz. Bei Firmen entfällt dieser Schritt oft, da bei Zahlungsunfähigkeit eine sofortige Insolvenzantragspflicht besteht, um eine Insolvenzverschleppung zu vermeiden.
Ein Umzug ins Ausland ist grundsätzlich möglich. Der Schuldner muss jedoch weiterhin seine Pflichten erfüllen und dem Insolvenzverwalter sowie dem Gericht seine aktuelle Anschrift mitteilen.
Das pfändbare Einkommen richtet sich nach der gesetzlichen Pfändungstabelle. Ein Grundbetrag bleibt unpfändbar, damit der Schuldner seinen Lebensunterhalt sichern kann. Die Höhe hängt unter anderem von Unterhaltspflichten ab.
Grundsätzlich haftet jeder Partner nur für sich selbst. Eine Ausnahme besteht nur bei gemeinsamen Verträgen oder wenn ein Partner ein Absonderungsrecht (z. B. durch eine Grundschuld auf dem gemeinsamen Haus) oder eine Bürgschaft eingeräumt hat.
Er sichert und verwaltet die Insolvenzmasse, prüft die Forderungsanmeldungen der Gläubiger und kann unzulässige Vermögensverschiebungen per Anfechtung rückgängig machen. Er agiert als neutrale Instanz unter Aufsicht des Insolvenzgerichts.
Insolvenzgeld sichert den Lohn von Arbeitnehmern, wenn der Arbeitgeber insolvent wird. Es wird von der Agentur für Arbeit für die letzten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung gezahlt.
Nach Erteilung der Restschuldbefreiung bleibt der Schufa-Eintrag noch sechs Monate gespeichert. Danach wird er automatisch gelöscht.
Ja. Mit dem Eröffnungsbeschluss tritt ein absolutes Vollstreckungsverbot für einzelne Gläubiger in Kraft. Dies sichert eine gleichmäßige Verteilung der Masse an alle Beteiligten, statt nur denjenigen zu bedienen, der zuerst vollstreckt hat.
Die Vermögensauskunft wird beim Gerichtsvollzieher abgegeben und enthält Angaben zu Einkommen und Vermögen. Das Vermögensverzeichnis wird im Insolvenzverfahren erstellt und dient der Ermittlung der Insolvenzmasse.
Dies liegt vor, wenn ein Schuldner kurz vor oder während der Krise einzelne Gläubiger (z. B. Verwandte oder das Finanzamt) bevorzugt bezahlt. Solche Zahlungen kann der Verwalter per Anfechtung zurückfordern. Es kann zudem als Insolvenzstraftat gewertet werden.
Eine vorzeitige Beendigung ist möglich, wenn alle Forderungen der Gläubiger sowie die Masseverbindlichkeiten (Verfahrenskosten) vollständig bezahlt werden. Für Unternehmen ist ein Insolvenzplan der schnellste Weg, um das Verfahren vorzeitig zu beenden und die Sanierung abzuschließen.
Wenn der außergerichtliche Einigungsversuch scheitert, kann das Insolvenzgericht im Rahmen eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans die Zustimmung widersprechender Gläubiger unter bestimmten Bedingungen ersetzen. Dies ist oft die letzte Stufe, bevor das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Die Kosten (Gericht und Insolvenzverwalter) werden vorrangig aus der Insolvenzmasse beglichen. Reicht das Vermögen nicht aus, kann ein Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Für Firmen ist die Deckung der Kosten entscheidend: Ist keine Masse vorhanden, wird das Verfahren „mangels Masse“ abgelehnt, was bei GmbHs zur Löschung führen kann.
Laufender Unterhalt muss aus dem unpfändbaren Einkommen gezahlt werden. Rückständiger Unterhalt, der aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung der Unterhaltspflicht resultiert, ist von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Er wird als Forderung aus einer „vorsätzlich unerlaubten Handlung“ zur Tabelle angemeldet.
Die Insolvenz des Hauptschuldners schützt den Bürgen nicht. Der Gläubiger kann seine Forderung weiterhin beim Bürgen geltend machen. Der Bürge hat jedoch das Recht, seine (zukünftige) Regressforderung als Forderungsanmeldung im Verfahren des Hauptschuldners einzureichen.
Nach einer erteilten Restschuldbefreiung gilt eine Sperrfrist von 11 Jahren für einen erneuten Antrag mit Restschuldbefreiung (bei Anträgen ab 2021). Wurde die Befreiung wegen einer Insolvenzstraftat (z. B. Bankrott oder Insolvenzverschleppung) versagt, gelten abweichende Fristen.
Eine staatlich anerkannte Stelle hilft nicht nur beim Einigungsversuch, sondern prüft auch Risiken wie die Anfechtung früherer Zahlungen oder eine mögliche Geschäftsführerhaftung. Sie stellt sicher, dass der Eigenantrag rechtssicher und vollständig ist.
Nach der erteilten Restschuldbefreiung werden die verbliebenen Schulden in eine sogenannte „unvollkommene Verbindlichkeit“ umgewandelt – sie sind rechtlich nicht mehr erzwingbar. Dies ermöglicht den wirtschaftlichen Neuanfang, sofern keine Ausnahmen (wie Bußgelder oder Straftaten) vorliegen.
Es ist ein nach der Insolvenzordnung (InsO) geregeltes Gesamtvollstreckungsverfahren. Ziel ist die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger. Bei Firmen steht oft die Sanierung (z. B. durch Eigenverwaltung oder Übertragung) im Vordergrund; bei Privatpersonen die Restschuldbefreiung.
Dies sind gesetzliche Verhaltensregeln, deren Verletzung die Restschuldbefreiung gefährdet. Dazu gehören die Mitwirkungspflichten (Auskunft an den Verwalter), die Erwerbsobliegenheit (Arbeitssuche) und das Verbot der Gläubigerbevorzugung.